|
Willkommen auf der Homepage von
oe3msu |
|
Home Alhambra Amateurfunk Eisenbahn Privat Katharina Links Moritz Reisen Schmollpasta
|
|
|
Österreichischer Versuchssenderverband Amateur Radio Emergency Network Austria
Amateur-Notfunknetz Österreich Das Not- und Katastrophenfunk-Referat des ÖVSV- Dachverbandes bietet Ihnen eine INFORMATION für den Funkbetrieb in der Notfallkommunikation !! BITTE BEDENKEN SIE !! FUNKAMATEURE betreiben portable, mobile und fixe „Kommunikationszellen“ für ihre Umgebung und sind Teil eines bestehenden oder aufzubauenden regionalen und internationalen Kommunikationsnetzes untereinander und zu Behörden und Einsatzorganisationen Frequenzen beim Notfunkverkehr: Jede von einer einen NOTRUF absetzenden Funkstation verwendete Frequenz ist automatisch eine NOTFUNKFREQUENZ ! Derzeit festgesetzte Arbeitsfrequenzen im Notfunkverkehr Bulletinfrequenz (Rundspruch) 3.640 kHz LSB
auf
Kurzwelle im
auf
Ultrakurzwelle im |
||
Die
„ EMERGENCY“
|
||
CHECKLISTE FÜR DEN NOTFUNKBETRIEB:
•Persönliche
Ausrüstung, Verpflegung und wetterfeste Bekleidung vorhanden ?
|
||
Amateurfunkgesetz In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff: § 2. (1) "Amateurfunkdienst" einen technisch- experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird; Not- und Katastrophenfunkverkehr § 14. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. (2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint. (3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen. (4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles. (5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 1 bis 3. (6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens eine Woche vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen. (7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der Notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
|
||
Mit 55 und 73 OE1MMU
|
||
|
||
Email unter: oe3msu@oevsv.at |
Copyright 2006 by Max Schmoll
letzte Änderung am 11. Oktober 2006